1. Juli 2026

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Energieeffizienz, Industrie

Energieeffizienzgesetz (EnEfG): Definition, Pflichten, EU-Kontext und Novelle 2026

Hier ist das Energieeffizienzgesetz visuell dargestellt.

Energieeffizienzgesetz (EnEfG): Definition, Pflichten, EU-Kontext und Novelle 2026

Stand Juli 2026: Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf zur Beschleunigung der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie beschlossen. Bundestag und Bundesrat befassen sich voraussichtlich bis Herbst mit dem Gesetz. Änderungen im parlamentarischen Verfahren sind weiterhin möglich. Das BMWE führt den Entwurf als „Gesetz zur Beschleunigung der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie“; der Regierungsentwurf ist mit Bearbeitungsstand 20. Juni 2026 veröffentlicht.

Kurz erklärt: Das Energieeffizienzgesetz bleibt der zentrale gesetzliche Rahmen für Energieeffizienz in Deutschland. Der Kabinettsentwurf erhält die Energieeffizienzziele für 2030, stellt sie aber als rein indikative Einsparbeiträge dar. Gleichzeitig sollen mehrere Pflichten für Unternehmen, öffentliche Einrichtungen, Rechenzentren und Abwärme deutlich verändert werden. Bis die Novelle in Kraft tritt, gilt das bestehende EnEfG weiter.

Was gilt aktuell beim EnEfG?

Bis die Novelle verabschiedet, ausgefertigt und verkündet ist, gilt das bestehende Energieeffizienzgesetz weiter. Unternehmen sollten deshalb nicht davon ausgehen, dass geplante Änderungen bereits jetzt gelten.

Das gilt beispielsweise für § 8 EnEfG, der Unternehmen ab einem durchschnittlichen Jahresgesamtenergieverbrauch von mehr als 7,5 GWh innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre zur Einführung und zum Betrieb eines Energie- oder Umweltmanagementsystems verpflichtet. § 9 EnEfG verpflichtet Unternehmen mit mehr als 2,5 GWh Gesamtenergieverbrauch zur Erstellung, Prüfung und Veröffentlichung von Umsetzungsplänen für wirtschaftliche Endenergieeinsparmaßnahmen.

Welche Ziele verfolgt das Energieeffizienzgesetz in Deutschland?

Der Kabinettsentwurf erhält die Energieeffizienzziele für 2030. Nach dem Referentenentwurf aus dem Frühjahr 2026 sollten diese komplett entfallen. Deutschland soll demnach weiterhin den Endenergieverbrauch bis 2030 gegenüber 2008 um mindestens 26,5 Prozent auf 1.867 TWh und den Primärenergieverbrauch um mindestens 39,3 Prozent auf 2.252 TWh senken. Neu ist jedoch die Einordnung als indikative Einsparbeiträge, die Deutschland der EU-Kommission mitgeteilt hat.

Kritisch bleibt aus Effizienzsicht, dass langfristige Ziele über 2030 hinaus im Entwurf nicht in gleicher Weise fortgeführt werden. Da bis dahin nur noch vier Jahre verbleiben, droht weniger Planungssicherheit für Investitionen, Förderstrategien und Geschäftsmodelle, die auf einen langfristig sinkenden Energieverbrauch ausgerichtet sind.

Warum wird das EnEfG 2026 novelliert?

Die Bundesregierung begründet die Novelle mit zwei Zielen: Erstens sollen noch nicht vollständig umgesetzte Vorgaben der EU-Energieeffizienzrichtlinie in deutsches Recht übertragen werden. Zweitens sollen Regelungen, die über EU-Vorgaben hinausgehen, grundsätzlich auf das europarechtlich erforderliche Mindestmaß zurückgeführt werden. Im Entwurf wird das als Beitrag zur Entbürokratisierung beschrieben.
Für die Effizienzpolitik ist die Novelle deshalb besonders wichtig. Sie entscheidet nicht nur über einzelne Nachweispflichten, sondern auch darüber, wie verbindlich Energieeffizienz künftig in Unternehmen, öffentlicher Hand, Rechenzentren, Abwärmenutzung, Förderung und Energiedienstleistungsmärkten verankert bleibt.

Was ist der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ im Zuge des EnEfG?

Der Kabinettsentwurf setzt den europäischen Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ in deutsches Recht um. Danach sollen bei Planungs- und größeren Investitionsentscheidungen verschiedene Energieeffizienzlösungen bewertet werden. Die Schwelle liegt im Entwurf grundsätzlich bei mehr als 100 Millionen Euro; bei Verkehrsinfrastrukturprojekten bei 175 Millionen Euro.

Der Grundsatz ist wichtig, weil Energieeffizienz nicht erst nachträglich als Einsparmaßnahme betrachtet werden soll, sondern bereits bei Planung, Infrastruktur, Investitionsentscheidungen und Systemgestaltung. So könnten Kosten für Kraftwerks- und Netzausbaus reduziert und damit Energiekosten entlastet werden, da die Vermeidung von Energieverbrauch oft günstiger ist als die Bereitstellung einer Kilowattstunde. Entscheidend wird sein, wie verbindlich und prüfbar dieser Grundsatz im Vollzug angewendet wird.

Im Widerspruch zur EU-Richtlinie und Unterschied zum Referentenentwurf soll mit dem Kabinettsentwurf die Bindung der Energiepolitik an diesen Grundsatz entfallen. Das könnte etwa die Ausrichtung von Förderprogrammen betreffen.

Wen betrifft das Energieeffizienzgesetz?

Das Energieeffizienzgesetz betrifft vor allem vier Gruppen:

  1. öffentliche Einrichtungen und öffentliche Hand,
  2. Unternehmen mit hohem Energieverbrauch,
  3. Betreiber von Rechenzentren,
  4. Unternehmen und Anlagen mit relevanten Abwärmepotenzialen.

Zusätzlich wird das Energiedienstleistungsgesetz, kurz EDL-G, geändert. Dadurch verändern sich insbesondere Energieauditpflichten, Energieleistungsverträge und Vorgaben für öffentliche Auftraggeber.

Energieeffizienzgesetz für Unternehmen: Pflichten im Überblick

Unternehmen sollten drei Punkte unterscheiden:

  1. Erstens: Bis zum Inkrafttreten gilt das aktuelle Recht. Wer nach geltendem EnEfG verpflichtet ist, ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einzuführen oder Umsetzungspläne zu erstellen, sollte diese Pflichten weiterhin ernst nehmen. Der Bundestag wird frühestens nach der Sommerpause einen Beschluss fassen.
  2. Zweitens: Die künftigen Schwellenwerte können den Kreis der Verpflichteten verändern. Unternehmen zwischen 7,5 und 23,6 GWh könnten bei Managementsystemen entlastet werden. Unternehmen ab 2,77 GWh müssen jedoch prüfen, ob sie künftig auditpflichtig sind und Umsetzungspläne erstellen müssen.
  3. Drittens: Effizienz bleibt wirtschaftlich entscheidend. Auch wenn einzelne Pflichten entfallen oder abgeschwächt werden könnten, bleiben Energiepreise, Versorgungssicherheit, CO₂-Kosten, Förderfähigkeit, Kundenanforderungen und Investitionsentscheidungen starke Gründe für systematisches Energiemanagement.

Energieeffizienzgesetz: Auswirkungen auf Unternehmen, KI-generiert

Einen praxisnahen Überblick zu bisherigen Regleung bieten u. a.:

Was bedeutet die EnEfG-Novelle für die öffentliche Hand?

Für die öffentliche Hand wird die EED-Logik stärker in nationales Recht übersetzt. Die jährliche Einsparung von 1,9 Prozent, neue Datenerhebung und das Energieverbrauchsregister sollen Transparenz schaffen. Gleichzeitig hängt die Wirkung stark davon ab, ob aus Datenerhebung, Soll-Regeln und Prüfpflichten tatsächlich konkrete Investitionen in effiziente Gebäude, Anlagen, Beschaffung und Energiedienstleistungen entstehen.

Was bedeutet die EnEfG-Novelle für Rechenzentren?

Rechenzentren bleiben ein Schwerpunkt des EnEfG. Neue Rechenzentren ab Juli 2026 müssen nach dem Entwurf weiterhin die bisher geltenden Effizienzwerte erreichen. Für bestehende Rechenzentren sollen die PUE-Grenzwerte jedoch gelockert werden. Betreiber sollten deshalb beide Rechtsstände im Blick behalten: geltendes Recht und geplante Novelle.

Besonders relevant sind künftig PUE-Werte, Abwärmenutzung, Energie- oder Umweltmanagementsysteme, Mitwirkungspflichten von IT-Betreibern und die Meldung von Daten an Register und Plattformen.

Zentrale Inhalte des geltenden EnEfG

Was gilt aktuell beim EnEfG? Bis die Novelle verabschiedet, ausgefertigt und verkündet ist, gilt das bestehende Energieeffizienzgesetz weiter. Unternehmen sollten deshalb nicht davon ausgehen, dass geplante Änderungen bereits jetzt gelten.

Das gilt beispielsweise für § 8 EnEfG, der Unternehmen ab einem durchschnittlichen Jahresgesamtenergieverbrauch von mehr als 7,5 GWh innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre zur Einführung und zum Betrieb eines Energie- oder Umweltmanagementsystems verpflichtet. § 9 EnEfG verpflichtet Unternehmen mit mehr als 2,5 GWh Gesamtenergieverbrauch zur Erstellung, Prüfung und Veröffentlichung von Umsetzungsplänen für wirtschaftliche Endenergieeinsparmaßnahmen.

Energieeffizienzgesetz und EU-Recht: Zusammenhang mit der EED

Das deutsche Energieeffizienzgesetz ist eng mit europäischem Recht verknüpft. Maßgeblich ist die EU-Energieeffizienzrichtlinie (EU) 2023/1791, die verbindliche Leitplanken für alle Mitgliedstaaten setzt.

Quelle: Europäische Energieeffizienzpolitik BFEE, 2023

Zu den zentralen Vorgaben gehören:

  • das Prinzip „Energy Efficiency First“
  • jährliche Effizienzsteigerungen
  • ein um 11,7 % reduzierter Endenergieverbrauch bis 2030
  • verpflichtende Sanierungen staatlicher Gebäude
  • nationale Einsparverpflichtungen nach Artikel 8

Besonders relevant für Deutschland ist Artikel 8: Er verlangt zusätzliche Energieeinsparungen. Einsparungen, die nur aus bereits bestehendem EU-Recht stammen, dürfen nicht angerechnet werden.

Der Referentenentwurf sieht vor, das Prinzip „Energy Efficiency First“ als Prüfpflicht bei großen Investitionsentscheidungen zu verankern.

Weitere Informationen: European Comission, Energy Efficiency

Koalitionsvereinbarung 2025: Rückführung auf EU-Recht

Die Bundesregierung hat 2025 vereinbart: „Das Energieeffizienzgesetz und das Energiedienstleistungsgesetz werden novelliert und vereinfacht und auf EU-Recht zurückgeführt.“ Unklar blieb dabei zunächst, ob damit vor allem Rechtsklarheit geschaffen werden soll oder nationale Effizienzambitionen reduziert werden.

Quelle:

Energieeffizienzgesetz: EU-Verstoß, KI-generiert

Vertragsverletzungsverfahren: Deutschland unter EU-Druck

Deutschland hat die Frist zur Umsetzung der EU-Energieeffizienzrichtlinie am 11. Oktober 2025 verpasst. Die EU-Kommission hat daraufhin ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Dadurch steigt der politische Druck, die geplante Novelle des EnEfG nicht nur formal, sondern auch inhaltlich EU-konform umzusetzen.

EnEfG-Novelle 2026: wichtigste Änderungen im Überblick

1. Öffentlicher Sektor: neue Logik, neues Register, weniger Verbindlichkeit bei Managementsystemen

Der Kabinettsentwurf stellt die bisherige 2-Prozent-Einsparlogik auf die europäische EED-Logik um. Öffentliche Einrichtungen sollen ihren Endenergieverbrauch jährlich um 1,9 Prozent senken; Basisjahr ist 2021. Nicht erreichte Einsparungen sollen in den Folgejahren nachgeholt werden können, übererfüllte Einsparungen können angerechnet werden.

Neu ist außerdem ein Energieverbrauchsregister. Die Bundesregierung soll ein Register errichten, in dem Daten öffentlicher Einrichtungen des Bundes erfasst werden. Öffentliche Einrichtungen des Bundes sollen jährlich Daten übermitteln; auch Länder sollen Daten zum Gesamtendenergieverbrauch öffentlicher Einrichtungen und Kommunen melden.

Bei Energie- und Umweltmanagementsystemen wird der Entwurf differenzierter: Öffentliche Einrichtungen mit mindestens 3 GWh jährlichem Endenergieverbrauch pro Standort sollen ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einrichten; Einrichtungen zwischen 1 und 3 GWh sollen ein vereinfachtes Energiemanagementsystem einführen. Für Einrichtungen, die den Status erst nach dem 11. Oktober 2025 erreichen, ist eine Muss-Regel vorgesehen.

Einordnung: Das Register kann die Datengrundlage für Energieeffizienzmaßnahmen verbessern. Gleichzeitig wird der Markteffekt verbindlicher Managementsysteme geschwächt, das bestehende öffentliche Einrichtungen nur noch einer Soll-Vorgabe unterliegen sollen. Für Anbieter von Effizienzlösungen ist entscheidend, ob die öffentliche Hand ihre Vorbildrolle tatsächlich in Investitionen übersetzt.

2. Unternehmen: Verbrauchschwellenwerte steigen deutlich

Für Unternehmen ist die wichtigste Änderung die geplante Anhebung der Schwelle für verpflichtende Energie- oder Umweltmanagementsysteme. Der Kabinettsentwurf ersetzt in § 8 EnEfG die bisherige Schwelle von 7,5 GWh durch 23,6 GWh jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch. Unternehmen, die diese Schwelle erreichen, müssen ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einrichten. Dieses System muss mindestens 90 Prozent des Gesamtendenergieverbrauchs erfassen.

Als Energiemanagementsystem gilt ein nach DIN EN ISO 50001 zertifiziertes System. Als Umweltmanagementsystem gilt nach dem Entwurf ein EMAS-System oder künftig auch ein nach DIN EN ISO 14001 zertifiziertes System. Die EU-Richtlinie schreibt direkt keine Norm vor, verlangt jedoch ein Energiemanagementsystem das strategisch auf Energieeffizienz ausgerichtet ist, was die ISO 14001 nicht erfüllt.

Für Unternehmen zwischen 2,77 GWh und unter 23,6 GWh werden Energieaudits und Umsetzungspläne wichtiger. § 9 EnEfG soll Unternehmen in diesem Verbrauchsbereich verpflichten, innerhalb von drei Monaten nach Abschluss eines Energieaudits konkrete, durchführbare Umsetzungspläne für wirtschaftlich identifizierte Endenergieeinsparmaßnahmen zu erstellen und zu veröffentlichen. Die Pläne sollen jährlich aktualisiert und der Geschäftsführung vorgelegt werden. Es besteht jedoch keine unmittelbare Pflicht, die Maßnahmen umzusetzen.

Unternehmen oberhalb eines Jahresgesamtverbrauchs von 23,6 GWh, die ein Energie- oder Umweltmanagementsystem eingerichtet oder mit dessen Einrichtung begonnen haben, sollen von der Pflicht nach § 9 ausgenommen sein. Damit würden gerade die größten Energieverbraucher künftig nicht mehr in gleicher Weise der separaten Veröffentlichungspflicht für Umsetzungspläne nach § 9 unterliegen.
Einordnung: Energiemanagementsysteme machen Einsparpotenziale sichtbar, strukturieren Investitionsentscheidungen und schaffen Transparenz über Energieverbrauch. Die Anhebung der Schwelle von 7,5 auf 23,6 GWh entlastet Unternehmen formal, kann aber dazu führen, dass viele wirtschaftliche Effizienzpotenziale nicht mehr systematisch erschlossen werden.

3. Energieaudits nach EDL-G: Verbrauch statt KMU-Status

Auch das Energiedienstleistungsgesetz wird angepasst. Künftig soll die Energieauditpflicht nicht mehr am Nicht-KMU-Kriterium sondern am tatsächlichen Energieverbrauch ausgerichtet werden. Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,77 GWh sollen unter die Pflicht fallen. Ein Unternehmen, das einen Energieleistungsvertrag mit einem Energiedienstleister geschlossen hat, soll während der Laufzeit dieses Vertrags von der Energieauditpflicht ausgenommen sein, sofern der Vertrag die erforderlichen Anforderungen erfüllt. Voraussetzung dafür ist nach EU-Recht, dass der Vertrag nicht nur eine Dienstleistung beschreibt, sondern Einsparungen garantiert, Maßnahmen, Verantwortlichkeiten, Messung und Nachweis der Einsparungen, finanzielle Wirkungen, Laufzeit, Anpassungsmechanismen und Sanktionen transparent regelt. Maßstab sind die Mindestinhalte für Energieleistungsverträge nach Anhang XV der EU-Energieeffizienzrichtlinie 2023/1791.

Einordnung: Die Verbrauchsorientierung ersetzt die komplizierte Einordnung nach KMU-Status. Entscheidend bleibt jedoch, ob Audits und Umweltmanagementsysteme tatsächlich zu Investitionen führen.

4. Rechenzentren: Anforderungen werden teilweise abgeschwächt

Rechenzentren bleiben ein zentraler Regelungsbereich des EnEfG. Der Kabinettsentwurf hebt den Schwellenwert für Rechenzentren auf Anlagen ab 500 kW elektrischer Leistung der installierten Informationstechnik an (bisher 200 kW). Damit fallen künftig nur noch sehr große Rechenzentren in den Anwendungsbereich.

Für bestehende Rechenzentren sollen die PUE-Grenzwerte gelockert werden: ab 1. Juli 2027 auf höchstens 1,6 und ab 1. Juli 2030 auf höchstens 1,4 im Jahresdurchschnitt. PUE beschreibt die Effizienz der technischen Infrastruktur rund um die IT, etwa Kühlung, Lüftung, Stromverteilung und Gebäudetechnik. Für neue Rechenzentren ab 1. Juli 2026 bleibt der PUE-Wert von höchstens 1,2 erhalten.

Deutlich abgeschwächt werden die Vorgaben zur Abwärmenutzung. Verbindliche Anforderungen an Abwärmenutzungsvereinbarungen, etwa zu Investitionsplan, Abwärmepreis und Verantwortlichkeiten zwischen Rechenzentrum, Gemeinde oder Wärmenetzbetreiber, entfallen. Auch die Pflicht, eine Wärmeübergabestation bereitzuhalten, wird gestrichen. Damit werden zentrale Voraussetzungen für die spätere Nutzung von Abwärme weniger frühzeitig abgesichert. Ausnahmen von der Abwärmenutzungspflicht bleiben zudem möglich, wenn eine Nutzung technisch oder wirtschaftlich unzumutbar ist.

Auch bei Management- und Berichtspflichten sieht der Entwurf Erleichterungen vor. Energie- oder Umweltmanagementsysteme müssen grundsätzlich nicht zertifiziert oder validiert werden; eine Pflicht dazu soll erst ab 1 MW installierter IT-Leistung gelten. Zudem werden kundenspezifische Informationspflichten und Abwärmedaten weniger umfassend geregelt.

Einordnung: Für neue Rechenzentren bleibt mit PUE 1,2 ein wichtiger Effizienzanker erhalten. Insgesamt schwächt der Entwurf die Anforderungen aber bei Bestandsanlagen, Abwärmenutzung, Zertifizierung und Transparenz ab. Gerade bei Abwärme besteht das Risiko, dass Potenziale für Wärmenetze und kommunale Wärmeplanung nicht frühzeitig erschlossen werden.

5. Abwärme: von Vermeidung und Nutzung zu Kosten-Nutzen-Analysen

Der Kabinettsentwurf verändert die Abwärmeregelung grundlegend. Statt der mit dem EnEfG 2023 eingeführten breiten Pflicht zur Vermeidung und Verwendung von Abwärme sieht § 16 im Entwurf nur noch sogenante Kosten-Nutzen-Analysen bei Planung oder erheblicher Modernisierung vor.

Betreiber von Industrieanlagen sollen bei Anlagen mit einem durchschnittlichen jährlichen Gesamtenergieinput von mehr als 8 MW eine Kosten-Nutzen-Analyse zur Nutzung technisch unvermeidbarer Abwärme durchführen. Für Energieversorgungseinrichtungen gilt ein Schwellenwert von mehr als 7 MW; für Rechenzentren ein nominaler Gesamtenergieinput von mehr als 1 MW. Die Analyse soll sowohl die Nutzung am Standort als auch außerhalb des Standorts betrachten.

Die Plattform für Abwärme bleibt erhalten, wird aber enger gefasst. Sie erfasste bisher über 300 TWh Abwärmepotenzial. Das entspricht etwa der Hälfte der Heizenergie in Deutschland.

Unternehmen mit mehr als 23,6 GWh jährlichem durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch sowie Betreiber von Rechenzentren mit einem nominalen Gesamtenergieinput von mehr als 1 MW sollen Informationen zu unmittelbarer Abwärme an die Bundesstelle für Energieeffizienz übermitteln. Die Daten sollen auf einer öffentlich zugänglichen Plattform bereitgestellt werden; Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren.

Einordnung: Kosten-Nutzen-Analysen ersetzen aber keine automatische Verpflichtung zur Umsetzung wirtschaftlicher Abwärmenutzung. Für Wärmenetze, kommunale Wärmeplanung und industrielle Effizienz ist entscheidend, ob die Daten vollständig genug sind und ob aus Analysen konkrete Projekte entstehen.

6. Energiedienstleistungen und öffentliche Auftraggeber

Das EDL-G soll Energieleistungsverträge stärker berücksichtigen. Bei Renovierungen von Nichtwohngebäuden mit mehr als 750 m² Gesamtnutzfläche soll die öffentliche Hand prüfen, ob Energieleistungsverträge oder sonstige leistungsbasierte Energiedienstleistungen durchführbar sind.
Zudem formuliert der Entwurf das Ziel, rechtliche und sonstige Hemmnisse zu beseitigen, die die Nutzung von Energieleistungsverträgen und anderen Energiedienstleistungsmodellen erschweren.

Einordnung: Das ist ein wichtiger Ansatz, bleibt aber ohne konkrete Durchsetzungsinstrumente begrenzt. Energiedienstleister können ihr Marktpotenzial nur dann voll entfalten, wenn strukturelle Marktzugangshindernisse tatsächlich abgebaut werden und leistungsbasierte Modelle in öffentlichen und privaten Investitionsentscheidungen praktisch zum Zug kommen.

Was ändert sich gegenüber dem Referentenentwurf vom April?

Gegenüber dem Referentenentwurf wurden im Kabinettsentwurf einzelne Punkte verbessert oder wieder gestärkt. Besonders relevant sind:

  • Die Energieeffizienzziele für 2030 bleiben im Entwurf enthalten.
  • Die Einsparverpflichtung des Bundes über strategische Maßnahmen bleibt grundsätzlich erhalten.
  • Für neue Rechenzentren bleibt der anspruchsvolle PUE-Wert von 1,2 erhalten. Viele weitere Vorgaben werden jedoch stark aufgeweicht.
  • Die Plattform für Abwärme soll nicht vollständig freiwillig werden, sondern gilt weiter für Unternehmen und Rechenzentren oberhalb bestimmter Schwellenwerte.

Gleichzeitig bleiben strukturelle Abschwächungen gegenüber dem EnEfG 2023 bestehen.
Dazu gehören:

  • die Streichung langfristiger Energieeffizienzziele nach 2030,
  • höhere Schwellenwerte bei Unternehmenspflichten,weniger verbindliche Anforderungen an bestehende öffentliche Einrichtungen,
  • gelockerte PUE-Anforderungen für bestehende Rechenzentren sowie
  • eine stärkere Verlagerung von Abwärmepflichten auf Analyse- und Meldeinstrumente.

DENEFF-Einordnung: Warum die Novelle für Investitionssicherheit entscheidend ist

Das EnEfG ist mehr als ein einzelnes Ordnungsgesetz. Es ist ein politischer Rahmen für Energieeffizienz in Deutschland und damit auch ein Signal für Investitionen, Förderstrategien, Energiedienstleistungen, Rechenzentren, Abwärmenutzung und öffentliche Beschaffung.

Der Kabinettsentwurf enthält gegenüber dem Referentenentwurf Verbesserungen. Dazu zählen der Erhalt der 2030-Ziele, die Fortführung zentraler Anforderungen für neue Rechenzentren, die Beibehaltung einer Abwärmeplattform oberhalb relevanter Schwellen und die stärkere Ausrichtung von Energieaudits am tatsächlichen Verbrauch.

Aus Effizienzsicht bleiben jedoch wesentliche Risiken: Die Novelle senkt an mehreren Stellen das Ambitions- und Verbindlichkeitsniveau. Wenn weniger Unternehmen Managementsysteme einführen, öffentliche Einrichtungen weniger verbindlich handeln und Abwärme stärker nur analysiert statt genutzt wird, können wirtschaftliche Einsparpotenziale ungenutzt bleiben. Das kann Investitionen in Effizienzlösungen, Energiedienstleistungen und Abwärmeinfrastruktur erschweren.

Einordnungen und Analysen:

Welche Auswirkungen hat das EnEfG auf Wirtschaft und Energiepolitik?

Verbände der Energieeffizienzbranche, darunter DENEFF, sehen in den diskutierten Anpassungen Risiken. Kritisiert wird unter anderem:

  • Verringerte Nutzung wirtschaftlicher Effizienzpotenziale
  • Auswirkungen auf Innovationskraft und Wettbewerbsfähigkeit
  • mögliche EU-Vertragsverletzungsverfahren bei der Erfüllung der EU-Vorgaben nach Artikel 8

Auch aus Sicht der Industrie werden teilweise Auswirkungen auf Standortbedingungen und Betriebskosten diskutiert.

Zugleich wird darauf hingewiesen, dass Energieeffizienz eine zentrale Rolle für Energiepreisstabilität, Versorgungssicherheit und die Reduktion von Importabhängigkeiten spielt.

Weitere Informationen: Pressemitteilung DENEFF: "EnEfG: BMWE setzt auf Energieverschwendung und verhöhnt EU"

Fazit

Die EnEfG-Novelle 2026 ist ein Wendepunkt für die deutsche Energieeffizienzpolitik. Der Kabinettsentwurf setzt weitere Vorgaben der EU-Energieeffizienzrichtlinie um und will Bürokratie reduzieren. Gleichzeitig verändert er zentrale Instrumente des geltenden EnEfG: Schwellenwerte steigen, Pflichten werden neu zugeschnitten, Rechenzentrumsanforderungen werden teilweise angepasst und Abwärmeregelungen werden stärker auf Kosten-Nutzen-Analysen ausgerichtet.

Für Unternehmen, öffentliche Einrichtungen und Rechenzentren gilt: Die Novelle ist noch nicht in Kraft. Bis zur Verkündung bleibt das EnEfG 2023 maßgeblich. Wer Investitionen plant, sollte deshalb sowohl die geltende Rechtslage als auch den Kabinettsentwurf im Blick behalten.

Für die Politik wird das parlamentarische Verfahren entscheidend. Bundestag und Bundesrat können den Entwurf noch verändern. Aus Sicht der Energieeffizienzbranche kommt es darauf an, die 2030-Ziele, verbindliche Effizienzinstrumente, belastbare Datengrundlagen, Abwärmenutzung und funktionierende Energiedienstleistungsmärkte zu sichern.

Häufige Fragen zum Energieeffizienzgesetz und zur Novelle (FAQ)

Was ist das Energieeffizienzgesetz?

Das Energieeffizienzgesetz ist das zentrale deutsche Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz. Es enthält Vorgaben für Staat, Unternehmen, Rechenzentren und Abwärme.

Wen betrifft das EnEfG?

In erster Linie den Staat selbst (Ziele) Einzelne Vorhaben betreffen vor allem große Unternehmen, öffentliche Einrichtungen und Betreiber von Rechenzentren.

Warum wurde das EnEfG-Gesetz eingeführt?

Um Energieverbrauch zu reduzieren, Kosten zu stabilisieren, Versorgungssicherheit zu erhöhen und Klimaziele zu unterstützen.

Warum wird das EnEfG-Gesetz novelliert?

Auf Grundlage des Koalitionsvertrags, vor allem zur "Rückführung” auf die die Mindestvorgaben EU-Energieeffizienzrichtlinie und zur Klärung des Zusammenspiels zwischen nationalen und europäischen Vorgaben.

Ist die EnEfG-Novelle 2026 schon in Kraft?

Nein. Der Kabinettsentwurf wurde beschlossen, aber Bundestag und Bundesrat müssen sich noch mit dem Gesetz befassen. Bis zum Inkrafttreten gilt das bestehende EnEfG weiter.

Was ist der wichtigste Unterschied zwischen EnEfG 2023 und Kabinettsentwurf 2026?

Der Kabinettsentwurf hebt mehrere Schwellenwerte an und führt Pflichten näher an die EU-Mindestvorgaben heran. Besonders relevant ist die geplante Anhebung der Schwelle für Energie- oder Umweltmanagementsysteme bei Unternehmen von 7,5 auf 23,6 GWh.

Welche Unternehmen müssen künftig ein Energieaudit durchführen?

Nach dem Entwurf sollen Unternehmen mit mehr als 2,77 GWh jährlichem durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch energieauditpflichtig sein, soweit sie nicht durch ein Energie- oder Umweltmanagementsystem oder einen geeigneten Energieleistungsvertrag freigestellt sind.

Was ändert sich bei Umsetzungsplänen?

Unternehmen zwischen mehr als 2,77 und weniger als 23,6 GWh sollen innerhalb von drei Monaten nach Abschluss eines Energieaudits Umsetzungspläne für wirtschaftliche Maßnahmen erstellen und veröffentlichen. Diese Pläne sollen jährlich aktualisiert werden.

Was ändert sich für Rechenzentren?

Für neue Rechenzentren ab 1. Juli 2026 bleibt nach dem Kabinettsentwurf ein PUE-Wert von höchstens 1,2 vorgesehen. Für bestehende Rechenzentren sollen die PUE-Grenzwerte auf 1,6 ab 2027 und 1,4 ab 2030 angepasst werden.

Was ändert sich bei Abwärme?

Die bisherige Logik von Abwärmevermeidung und -nutzung wird stärker durch Kosten-Nutzen-Analysen ersetzt. Die Plattform für Abwärme bleibt für Unternehmen und Rechenzentren oberhalb bestimmter Schwellen relevant.

Warum ist das EnEfG für die Energiewende wichtig?
Energieeffizienz senkt Energieverbrauch, Kosten, Importabhängigkeit und Infrastrukturbedarf. Sie verbessert Versorgungssicherheit und ist ein zentraler Baustein für Klimaschutz und Wettbewerbsfähigkeit.

Alle Angaben ohne Gewähr und Anspruch auf Vollständigkeit sowie abhängig von ausstehenden Politikentscheidungen.

Autor: Christian Noll
Geschäftsführender Vorstand Deneff e. V.
www.deneff.org
christian.noll@deneff.org

Weiterführende Quellen